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§ 4 InMinZustV TH 2008

Bürgerliches Gesetzbuch, Vereine

Für die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Landesverwaltungsamt zuständig.

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InMinZustV TH 2008

Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Innenministeriums

TH Thüringen
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