4

§ 4 JAO

Prüfungsfächer der staatlichen Pflichtfachprüfung

1

Pflichtfächer sind die in § 8 Abs. 2 JAG genannten Prüfungsfächer.

2

Hierbei können nach Maßgabe von § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 Satz 1 JAG auch Fragen aus anderen Rechtsgebieten geprüft werden.

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JAO

Juristenausbildungsordnung

SL Saarland
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