4

§ 4 DVOWaffG

Prüfungen

(1)

Für die Prüfung der Sachkunde (§ 7 WaffG) sind die Regierungspräsidien zuständig.

(2)
1

Für die Prüfung der Fachkunde (§ 22 WaffG) ist das Regierungspräsidium Stuttgart zuständig.

2

Die Geschäftsführung wird der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart übertragen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

DVOWaffG

Durchführungsverordnung zum Waffengesetz

BW Baden-Württemberg
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.