4

§ 4 LVVO

Beteiligung mehrerer Lehrkräfte

1

Lehrveranstaltungen, an denen zwei oder mehr Lehrkräfte beteiligt sind, werden ihnen entsprechend dem Maß ihrer jeweiligen Lehrbeteiligung angerechnet.

2

Soweit eine Lehrveranstaltung fachübergreifend durchgeführt wird, darf sie bei den beteiligten Lehrkräften insgesamt höchstens dreifach, bei einer Lehrkraft höchstens einmal angerechnet werden.

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LVVO

Lehrverpflichtungsverordnung

BE Berlin
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