4

§ 4 BekVO

Notbekanntmachung

1

Sind öffentliche Bekanntmachungen in der durch die Satzung festgelegten Form wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Umstände nicht möglich, so genügt jede andere geeignete Form der Bekanntmachung, um die Öffentlichkeit zu unterrichten, insbesondere durch Anschlag, Flugblätter oder öffentlichen Ausruf.

2

In diesen Fällen ist die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, nachrichtlich in der durch die Satzung vorgeschriebenen Form unverzüglich nachzuholen.

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BekVO

Bekanntmachungsverordnung

SL Saarland
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