4

§ 4 VAbstG

Gliederung des Abstimmungsgebiets

(1)
1

Abstimmungsgebiet ist das Land.

2

Es gliedert sich in Stimmkreise und Stimmbezirke.

(2)

Stimmkreise sind die Stadtkreise und Landkreise.

(3)
1

Jede Gemeinde bildet mindestens einen Stimmbezirk; in größeren Gemeinden sind mehrere Stimmbezirke zu bilden.

2

Das Nähere über die Bildung der Stimmbezirke und ihre öffentliche Bekanntmachung regelt die Stimmordnung.

3

Sie kann auch Bestimmungen über die Einrichtung von Sonderstimmbezirken treffen, in denen nur mit Stimmschein (§ 11) abgestimmt werden kann.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

VAbstG

Volksabstimmungsgesetz

BW Baden-Württemberg
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.