Die anerkannten Tierschutzorganisationen richten ein gemeinsames Büro in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts ein.
Dabei ist allen anerkannten Tierschutzorganisationen, welche die satzungsmäßigen Ziele des gemeinsamen Büros unterstützen, der Eintritt als Mitglied, das in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht hat, zu ermöglichen.
Eine Gewichtung des Stimmrechts im Verhältnis zu den Mitgliederzahlen der einzelnen Tierschutzorganisationen ist möglich.
Dem für den Tierschutz zuständigen Ministerium ist die Satzung der juristischen Person des Privatrechts zur Genehmigung vorzulegen.
Das gemeinsame Büro kann Mitglieder ausschließen, die nach Abmahnung wiederholt oder schwerwiegend gegen die satzungsmäßigen Ziele des gemeinsamen Büros verstoßen oder das gemeinsame Büro nicht aktiv unterstützen.
Vor einem Ausschluss ist das für den Tierschutz zuständige Ministerium zu unterrichten.
Das gemeinsame Büro nimmt im Auftrag der Mitglieder die nach § 2 Absatz 6 Satz 1 bekannt zu gebenden Informationen und die nach § 3 Absatz 5 Satz 1 bekannt zu gebenden Verwaltungsakte entgegen und leitet diese unverzüglich an die Mitglieder weiter.
Das gemeinsame Büro achtet darauf, dass bezüglich der in Satz 1 genannten Informationen und Verwaltungsakte Vertraulichkeit sichergestellt ist und dass diese ausschließlich an die Mitglieder des gemeinsamen Büros weiter gegeben werden.
Das gemeinsame Büro bündelt die Stellungnahmen der Mitglieder und leitet diese fristgerecht an die zuständige Behörde weiter.
Eine materielle Prüfungskompetenz kommt dem gemeinsamen Büro dabei nicht zu.
Das gemeinsame Büro nimmt keine hoheitlichen Aufgaben wahr.
Die Mitglieder können im Rahmen der Satzung regeln, dass dem gemeinsamen Büro zusätzliche Aufgaben übertragen werden können.