4

§ 4 SolzG 1995

Zuschlagsatz

1

Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der Bemessungsgrundlage.

2

Er beträgt nicht mehr als 11,9 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen der Bemessungsgrundlage, vermindert um die Einkommensteuer nach § 32d Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes, und der nach § 3 Absatz 3, 4 und 5 jeweils maßgebenden Freigrenze.

3

Bruchteile eines Cents bleiben außer Ansatz.

4

Der Solidaritätszuschlag auf die Einkommensteuer nach § 32d Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes und auf die Lohnsteuer nach § 39b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes beträgt ungeachtet des Satzes 2 5,5 Prozent.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SolzG 1995

Solidaritätszuschlaggesetz 1995

DE Bund
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