4

§ 4 SchulG LSA

Grundschule

(1)
1

In der Grundschule werden Schülerinnen und Schüler des 1. bis 4.

2

Schuljahrganges unterrichtet.

3

Die Grundschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern im Unterricht Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten und entwickelt die verschiedenen Fähigkeiten in einem für alle Schülerinnen und Schüler gemeinsamen Bildungsgang.

4

Bei der Unterrichtsgestaltung sind die individuellen Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler mit ihren unterschiedlichen kognitiven, sozialen, emotionalen und motorischen Entwicklungen zu beachten.

(2)
1

Die Grundschule wird mit verlässlichen Öffnungszeiten geführt.

2

Die Dauer der Öffnung beträgt schultäglich in der Regel fünf und eine halbe Zeitstunde.

3

Der Besuch der Eingangs- und Ausgangsphase ist freiwillig.

4

Der Unterricht wird durch die Tätigkeit von pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ergänzt und unterstützt.

5

Beginn und Ende der Öffnungszeiten legt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit der Gesamtkonferenz unter Berücksichtigung der Belange der Schülerbeförderung und der öffentlichen und freien Jugendhilfe fest.

6

Das Verfahren und den Zeitrahmen der Öffnungszeiten sowie die Gestaltung der Eingangs- und Ausgangsphase regelt das für Schulwesen zuständige Ministerium durch Verordnung.

(3)
1

Der 1. und 2.

2

Schuljahrgang in der Grundschule bilden die Schuleingangsphase.

3

Der Besuch kann entsprechend der Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers ein bis drei Schuljahre dauern.

4

Das für Schulwesen zuständige Ministerium regelt die nähere Ausgestaltung der Schuleingangsphase durch Verordnung.

(4)
1

Grundschulen und Tageseinrichtungen sowie Frühförderstellen sollen bei der Vorbereitung des Schuleintritts zusammenarbeiten.

2

Der Anfangsunterricht an Grundschulen soll an die Grunderfahrungen der Kinder anknüpfen und insbesondere Bildungsbereiche und Grunderfahrungen der Kinder in der vorschulischen Bildungsarbeit in Tageseinrichtungen berücksichtigen.

(5)
1

Die Erziehungsberechtigten erhalten eine Schullaufbahnempfehlung für die Wahl des weiteren Bildungsganges nach dem 4.

2

Schuljahrgang.

3

Für die Untersetzung der Schullaufbahnempfehlung können zusätzliche Leistungserhebungen im Rahmen eines landeszentralen Verfahrens durchgeführt werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SchulG LSA

Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

ST Sachsen-Anhalt
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