4

§ 4 SchG

(1)
1

Die Schiedsperson wird von der Gemeindevertretung auf fünf Jahre gewählt.

2

In den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 5 wird die Schiedsperson vom Amtsausschuss gewählt.

3

Bis zu ihrem Amtsantritt bleibt die bisherige Schiedsperson tätig.

(2)

Das Amt der Schiedsperson endet vorzeitig, wenn die Schiedsstelle aufgelöst wird.

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SchG

Schiedsstellengesetz

BB Brandenburg
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