Die Schiedsperson wird von der Gemeindevertretung auf fünf Jahre gewählt.
In den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 5 wird die Schiedsperson vom Amtsausschuss gewählt.
Bis zu ihrem Amtsantritt bleibt die bisherige Schiedsperson tätig.
Das Amt der Schiedsperson endet vorzeitig, wenn die Schiedsstelle aufgelöst wird.