4

§ 4 SUIG

Antrag und Verfahren

(1)

Umweltinformationen werden von einer informationspflichtigen Stelle auf Antrag zugänglich gemacht.

(2)
1

Der Antrag muss erkennen lassen, zu welchen Umweltinformationen der Zugang gewünscht wird.

2

Ist der Antrag zu unbestimmt, so ist der Antrag stellenden Person dies innerhalb eines Monats mitzuteilen und Gelegenheit zur Präzisierung des Antrags zu geben.

3

Kommt die Antrag stellende Person der Aufforderung zur Präzisierung nach, beginnt der Lauf der Frist zur Beantwortung von Anträgen erneut.

4

Die Informationssuchenden sind bei der Stellung und Präzisierung von Anträgen zu unterstützen.

(3)
1

Wird der Antrag bei einer informationspflichtigen Stelle gestellt, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, leitet sie den Antrag an die über die begehrten Informationen verfügende informationspflichtige Stelle weiter, wenn ihr diese bekannt ist, und unterrichtet die Antrag stellende Person hierüber.

2

Anstelle der Weiterleitung des Antrags kann sie die Antrag stellende Person auch auf andere ihr bekannte informationspflichtige Stellen hinweisen, die über die Informationen verfügen.

(4)

Wird eine andere als die beantragte Art des Informationszugangs im Sinne von § 3 Absatz 2 eröffnet, ist dies innerhalb der Frist nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

(5)

Über die Geltung der längeren Frist nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 ist die Antrag stellende Person spätestens mit Ablauf der Frist nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 unter Angabe der Gründe zu unterrichten.

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SUIG

Saarländisches Umweltinformationsgesetz

SL Saarland
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