4

§ 4 RDGEG

Vergütung

(1)

Für die Vergütung der registrierten Erlaubnisinhaber mit Ausnahme der Frachtprüferinnen und Frachtprüfer gilt § 13d des Rechtsdienstleistungsgesetzes entsprechend.

(2)

Für die Erstattungsfähigkeit der Vergütung von Kammerrechtsbeiständen gilt § 13d Absatz 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes entsprechend.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

RDGEG

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz

DE Bund
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