4

§ 4 PartG

Name

(1)
1

Der Name einer Partei muß sich von dem Namen einer bereits bestehenden Partei deutlich unterscheiden; das gleiche gilt für Kurzbezeichnungen.

2

In der Wahlwerbung und im Wahlverfahren darf nur der satzungsmäßige Name oder dessen Kurzbezeichnung geführt werden; Zusatzbezeichnungen können weggelassen werden.

(2)
1

Gebietsverbände führen den Namen der Partei unter Zusatz ihrer Organisationsstellung.

2

Der Zusatz für Gebietsverbände ist nur an nachfolgender Stelle zulässig.

3

In der allgemeinen Werbung und in der Wahlwerbung kann der Zusatz weggelassen werden.

(3)
1

Gebietsverbände, die aus der Partei ausscheiden, verlieren das Recht, den Namen der Partei weiterzuführen.

2

Ein neu gewählter Name darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen.

3

Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

PartG

Parteiengesetz

DE Bund
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