4

§ 4 PUAG

Zusammensetzung

1

Der Bundestag bestimmt bei der Einsetzung die Zahl der ordentlichen und die gleich große Zahl der stellvertretenden Mitglieder des Untersuchungsausschusses.

2

Die Bemessung der Zahl hat einerseits die Mehrheitsverhältnisse widerzuspiegeln und andererseits die Aufgabenstellung und die Arbeitsfähigkeit des Untersuchungsausschusses zu berücksichtigen.

3

Jede Fraktion muss vertreten sein.

4

Die Berücksichtigung von Gruppen richtet sich nach den allgemeinen Beschlüssen des Bundestages.

5

Die Zahl der auf die Fraktionen entfallenden Sitze wird nach dem Verfahren der mathematischen Proportion (St. Lague/Schepers) berechnet.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

PUAG

Untersuchungsausschussgesetz

DE Bund
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