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§ 4 NatSchAG M-V

Zuständigkeiten der Großschutzgebietsverwaltung

Soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, sind die Nationalparkämter und die Biosphärenreservatsämter zuständig für alle Aufgaben und Entscheidungen der unteren Naturschutzbehörden sowie der Fachbehörden für Naturschutz, sofern jene den räumlichen Geltungsbereich eines festgesetzten Nationalparks oder Biosphärenreservats betreffen.

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NatSchAG M-V

Naturschutzausführungsgesetz

MV Mecklenburg-Vorpommern
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