Im Landes-Raumordnungsprogramm können neben den Festlegungen nach § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ROG auch
Bestimmungen zur Aufnahme von Zielen oder Grundsätzen in die Regionalen Raumordnungsprogramme, zu denen das Landes-Raumordnungsprogramm keine eigenen Festlegungen enthält, oder
Bestimmungen, dass Ziele oder Grundsätze des Landes-Raumordnungsprogramms in die Regionalen Raumordnungsprogramme zu übernehmen oder dort näher festzulegen sind,
(Planungsaufträge) sowie zu deren zeitlicher Umsetzung getroffen werden.
Die Landesregierung beschließt das Landes-Raumordnungsprogramm als Verordnung.
Vorher ist dem Landtag Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Die nach diesem Gesetz sowie nach § 9 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 5 Satz 2 ROG erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen des Landes werden im Niedersächsischen Ministerialblatt vorgenommen.