Für das Veranstalten von Rundfunk durch einen privaten Veranstalter ist eine Zulassung erforderlich (§ 52 Abs. 1 MStV), die von der Landesmedienanstalt erteilt wird.
Keiner Zulassung bedürfen Rundfunkprogramme,
die nur eine geringe Bedeutung für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung entfalten oder
die im Durchschnitt von sechs Monaten weniger als 20 000 gleichzeitige Nutzerinnen und Nutzer erreichen oder in ihrer prognostizierten Entwicklung erreichen werden.
Die Landesmedienanstalt bestätigt die Zulassungsfreiheit auf Antrag durch Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Die gemeinsame Satzung der Landesmedienanstalten nach § 54 Abs. 2 MStV findet entsprechende Anwendung. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 bis 5, Sätze 2 bis 4 sowie Abs. 3 gilt entsprechend.
Einer Zulassung bedarf nicht, wer als Rundfunkveranstalter nach Artikel 2 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste - Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste - (ABl. EU Nr. L 95 S. 1, Nr. L 263 S. 15), geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 (ABl. EU Nr. L 303 S. 69), der Rechtshoheit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum unterliegt und über eine entsprechende Zulassung aus einem dieser Staaten verfügt.
Die Zulassung wird für Hörfunk oder Fernsehen als Programmart, ein Vollprogramm oder ein Spartenprogramm als Programmkategorie, das Programmschema und den Sendeumfang sowie für das Gebiet, auf das das Programm ausgerichtet sein soll (Zulassungsgebiet), erteilt.
Sie erfolgt unabhängig von
telekommunikationsrechtlichen Erfordernissen,
Zuweisungen von Übertragungskapazitäten und
Vereinbarungen zur Nutzung von Medienplattformen.
Die Zulassung ist nicht übertragbar.
Dies gilt nicht für Veränderungen nach dem Umwandlungsgesetz.
Die Absätze 1 bis 3, Absatz 4, soweit dieser nicht das Programmschema betrifft, und Absatz 5 gelten auch für Teleshoppingkanäle.