4

§ 4 NHundG

Kennzeichnung

1

Ein Hund, der älter als sechs Monate ist, ist durch ein elektronisches Kennzeichen (Transponder) mit einer Kennnummer zu kennzeichnen.

2

Der Transponder muss in der Codestruktur und dem Informationsgehalt dem Standard ISO 11784 ("Radio-frequency identification of animals - Code structure", Ausgabe August 1996) entsprechen.

3

Der Transponder muss den im Standard ISO 11785 ("Radio-frequency identification of animals - Technical Concept", Ausgabe Oktober 1996, Berichtigung Dezember 2008) festgelegten technischen Anforderungen entsprechen.

4

Die ISO-Normen können bei der Beuth-Verlag GmbH, 10772 Berlin, bezogen werden; sie sind beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

NHundG

Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden

NI Niedersachsen
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.