4

§ 4 MStV

Informationspflichten, Verbraucherschutz

(1)

Rundfunkveranstalter haben folgende Informationen im Rahmen ihres Gesamtangebots leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu machen:

1.

Name und geografische Anschrift,

2.

Angaben, die eine schnelle und unmittelbare Kontaktaufnahme und eine effiziente Kommunikation ermöglichen, einschließlich ihrer E-Mail-Adresse oder ihrer Webseite,

3.

die zuständige Aufsicht und

4.

den Mitgliedstaat, deren Rechtshoheit sie unterworfen sind.

(2)
1

Mit Ausnahme seiner §§ 2, 9 und 12 gelten die Regelungen des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes hinsichtlich der Bestimmungen dieses Staatsvertrages zur Umsetzung der Artikel 9, 10, 11 und Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU bei innergemeinschaftlichen Verstößen entsprechend.

2

Satz 1 gilt auch für Teleshoppingkanäle.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

MStV

Medienstaatsvertrag

SL Saarland
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.