Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung regelmäßige Datenübermittlungen nach § 36 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes an andere öffentliche Stellen unter Angabe von Anlass und Zweck der Übermittlungen, des Datenempfängers sowie der zu übermittelnden Daten zu regeln.
Soweit die Kreise Aufgaben wahrnehmen, die auch die kreisfreien Städte zu erfüllen haben, dürfen die Meldebehörden der kreisangehörigen Gemeinden unter den in den § 34 Absatz 1 und § 34a Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes genannten Voraussetzungen dem Kreis die in § 34 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes aufgeführten Daten regelmäßig übermitteln.
§ 3 umbenannt in § 2 und neu gefasst, § 12 umbenannt in § 3 und neu gefasst, § 31 umbenannt in § 4 und neu gefasst, § 32 umbenannt in § 5 und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666), in Kraft getreten am 1. November 2015; § 2 Überschrift und Absatz 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018; § 4 Absatz 2 geändert sowie § 5 Absatz 1 aufgehoben, Absatz 2 (alt) wird Absatz 1 (neu) und geändert, Absatz 3 (alt) wird Absatz 2 (neu) durch Gesetz vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 415), in Kraft getreten am 1. Mai 2022.