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§ 4 AGVwGO

Erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts

(1)
1

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe des § 47 VwGO über die Gültigkeit einer im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift.

2

Dies gilt nicht für Rechtsverordnungen, die Handlungen eines Verfassungsorgans im Sinne des Artikels 130 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz sind.

(2)

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug auch über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwGO betreffen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

AGVwGO

Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung

RP Rheinland-Pfalz
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