4

§ 4 LadenschlussG

Apotheken

(1)

Apotheken dürfen abweichend von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 an Sonn- und Feiertagen sowie am 24. Dezember und am 31. Dezember während des ganzen Tages für die Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, hygienischen Artikeln sowie Desinfektionsmitteln geöffnet sein.

(2)
1

Ist durch die Apothekerkammer Bremen eine Dienstbereitschaft eingerichtet, gilt Absatz 1 nur für die zur Dienstbereitschaft bestimmten Apotheken.

2

An den geschlossenen Apotheken ist an sichtbarer Stelle ein Aushang anzubringen, der die zur Zeit offenen Apotheken bekannt gibt.

3

Dienstbereitschaft der Apotheken steht der Offenhaltung gleich.

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LadenschlussG

Bremisches Ladenschlussgesetz

HB Bremen
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