Apotheken dürfen abweichend von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 an Sonn- und Feiertagen sowie am 24. Dezember und am 31. Dezember während des ganzen Tages für die Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, hygienischen Artikeln sowie Desinfektionsmitteln geöffnet sein.
Ist durch die Apothekerkammer Bremen eine Dienstbereitschaft eingerichtet, gilt Absatz 1 nur für die zur Dienstbereitschaft bestimmten Apotheken.
An den geschlossenen Apotheken ist an sichtbarer Stelle ein Aushang anzubringen, der die zur Zeit offenen Apotheken bekannt gibt.
Dienstbereitschaft der Apotheken steht der Offenhaltung gleich.