Im Rahmen des § 3 sind für
die Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Strategischen Umweltprüfung, einschließlich der notwendigen Vorprüfung des Einzelfalls,
die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben oder der Strategischen Umweltprüfung für Pläne und Programme,
die Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Strategischen Umweltprüfung bei der Zulassung des Vorhabens oder der Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen und
die Überwachung der Vorhaben, Pläne und Programme, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Strategischen Umweltprüfung besteht,
die §§ 3 bis 34, 38 bis 64 und § 72 sowie die Anlagen 2, 3, 4 und 6 UVPG und die zu diesem Bundesgesetz ergangenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften entsprechend anzuwenden.
Anstelle der Anlagen 1 und 5 UVPG sind die Anlagen 1 und 2 dieses Gesetzes anzuwenden.
Die §§ 14c und 14d UVPG sind dabei entsprechend auf Nummer 3 der Anlage 1 dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass Bezugnahmen auf Bundesstraßen und Bundesautobahnen als Bezugnahmen auf Landes-, Kreis-, Gemeinde- oder sonstige Straßen im Sinne des § 3 des Landestraßengesetzes (LStrG) in der Fassung vom 1. August 1977 (GVBl. S. 273, BS 91-1) in der jeweils geltenden Fassung zu verstehen sind. § 14d Abs. 1 UVPG ist mit der weiteren Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass es einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bedarf bei der Änderung einer Landes-, Kreis-, Gemeinde- oder sonstigen Straße durch den Bau eines straßenbegleitenden Radweges mit einer durchgehenden Länge von bis zu 7,5 km.
Die zur Durchführung der Umweltprüfungen erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für die Umwelt zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird.