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§ 4 LPresseG NRW

Informationsrecht der Presse

(1)

Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.

(2)

Ein Anspruch auf Auskunft besteht nicht, soweit

1.

durch sie die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder

2.

Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder

3.

ein überwiegendes öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder

4.

deren Umfang das zumutbare Maß überschreitet.

(3)

Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an die Presse überhaupt, an diejenige einer bestimmten Richtung oder an ein bestimmtes periodisches Druckwerk verbieten, sind unzulässig.

(4)

Der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift kann von den Behörden verlangen, daß ihm deren amtliche Bekanntmachungen nicht später als seinen Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden.

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LPresseG NRW

Landespressegesetz NRW

NW Nordrhein-Westfalen
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