4

§ 4 LNRSchG

Ausnahmeregelungen

(1)
1

Verbote nach § 3 Absatz 1 gelten nicht in Räumen, die privaten Wohnzwecken dienen.

2

Satz 1 gilt in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des Asylgesetzes in der Fassung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist, sowie in Einrichtungen im Sinne des § 8 Absatz 1 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 19. Dezember 2013 (GBl. S. 493), das zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022, S. 1-20) geändert worden ist, nicht, wenn die Einrichtungsleitung ein Verbot im Rahmen ihres Hausrechts regelt.

3

Satz 1 gilt zudem nicht in Einrichtungen und Bereichen für Kinder und Jugendliche gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstaben a bis f.

(2)
1

In Krankenhäusern können Ausnahmen von den in § 3 Absatz 1 benannten Verboten für solche Patientinnen und Patienten zugelassen werden, die sich im Bereich der Palliativmedizin befinden, sich zu einer psychiatrischen Behandlung oder auf Grund einer gerichtlich angeordneten Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung des Krankenhauses aufhalten oder bei denen die Untersagung des Rauchens dem Therapieziel, zum Beispiel bei der Suchtbehandlung, entgegensteht.

2

Die Entscheidung, ob im Einzelfall Ausnahmen von den in § 3 Absatz 1 benannten Verboten erlaubt werden sollen, trifft das behandelnde ärztliche Fachpersonal.

3

Die Klinikleitung hat in den Fällen des Satzes 1 Vorkehrungen zu treffen, um die Rauchfreiheit im Krankenhaus und den gesundheitlichen Schutz der übrigen sich im Krankenhaus aufhaltenden Personen soweit wie möglich zu gewährleisten.

4

Soweit die Klinikleitung für die in Satz 1 genannten Patientinnen und Patienten entsprechende Räumlichkeiten sowie im Außenbereich Raucherzonen zur Verfügung stellt, sollen diese so gelegen und beschaffen sein, dass sie den Zweck dieses Gesetzes nicht beeinträchtigen.

5

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf mit einem Krankenhaus verbundene Hotels und auf Einrichtungen des Hospizdienstes.

6

Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 2 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259, S. 32) geändert worden ist, genannten Einrichtungen einschließlich der Rehabilitationseinrichtungen.

(3)
1

In stationären Pflegeeinrichtungen sind Ausnahmen von den in § 3 Absatz 1 benannten Verboten durch die Leitung der Pflegeeinrichtung zuzulassen, wenn diese Räume ausschließlich von Rauchenden genutzt oder bewohnt werden und alle Nutzenden oder Bewohnerinnen und Bewohner des betroffenen Raums hierzu ihr Einverständnis erteilt haben.

2

Die Leitung der Pflegeeinrichtung hat in diesen Fällen Vorkehrungen zu treffen, um die Rauchfreiheit in der Pflegeeinrichtung und den gesundheitlichen Schutz der übrigen sich in der Pflegeeinrichtung aufhaltenden Personen soweit wie möglich zu gewährleisten.

3

Soweit die Leitung der Pflegeeinrichtung Bewohnerinnen und Bewohnern entsprechende Räumlichkeiten zur Verfügung stellt, sollen diese so gelegen und beschaffen sein, dass sie den Zweck dieses Gesetzes nicht beeinträchtigen.

(4)

Bei künstlerischen Darbietungen, bei denen das Rauchen als Teil der Darbietung Ausdruck der Kunstfreiheit ist, gelten die Verbote nach § 3 Absatz 1 nicht.

(5)
1

In Gaststätten ist das Rauchen zulässig in vollständig abgetrennten Nebenräumen zu denen Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr keinen Zutritt haben, wenn und soweit diese Räume in deutlich erkennbarer Weise als Raucherräume gekennzeichnet sind, bereits an den Eingängen der Gaststätte in deutlich erkennbarer Weise auf das Vorhandensein eines Rauchernebenraums hingewiesen wird und die Belange des Nichtraucherschutzes durch den Rauchernebenraum nicht beeinträchtigt werden.

2

Das Rauchen ist auch zulässig in Gaststätten mit weniger als 75 Quadratmetern Gastraum und ohne abgetrennten Gastnebenraum, wenn keine oder lediglich von dort verabreichte kalte Speisen einfacher Art zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden, Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr der Zutritt verwehrt wird und die Gaststätten am Eingangsbereich in deutlich erkennbarer Weise als Rauchergaststätte, zu denen Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr keinen Zutritt haben, gekennzeichnet sind.

3

Gaststätten im Sinne dieses Gesetzes sind Betriebe im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, die Getränke oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personen zugänglich ist.

4

In Diskotheken ist das Rauchen in vollständig abgetrennten Nebenräumen ohne Tanzfläche zulässig, wenn der Zutritt zur Diskothek auf Personen ab vollendetem 18. Lebensjahr beschränkt ist und die Nebenräume in deutlich erkennbarer Weise als Raucherräume gekennzeichnet sind und bereits an den Eingängen der Diskothek in deutlich erkennbarer Weise auf das Vorhandensein eines Rauchernebenraums hingewiesen wird.

5

Verbote nach § 3 Absatz 1 gelten nicht in Bier-, Wein- und Festzelten.

6

In Spielbanken und Spielhallen ist das Rauchen zulässig in vollständig abgetrennten Nebenräumen, zu denen lediglich Personen ab vollendetem 18. Lebensjahr Zutritt haben dürfen, wenn und soweit diese Räume in deutlich erkennbarer Weise als Raucherräume gekennzeichnet sind, bereits an den Eingängen der Spielbanken und Spielhallen in deutlich erkennbarer Weise auf das Vorhandensein eines Rauchernebenraums hingewiesen wird und die Belange des Nichtraucherschutzes durch Rauchernebenräume nicht beeinträchtigt werden.

(6)

Die Verbote nach § 3 Absatz 1 gelten nicht in ausgewiesenen Räumen des Polizeivollzugsdienstes und der Staatsanwaltschaften, soweit dort Vernehmungen oder Befragungen durchgeführt werden und der vernommenen oder befragten Person das Rauchen im Einzelfall gestattet wird; Entsprechendes gilt in ausgewiesenen Räumen der Gerichte für Vernehmungen durch die Ermittlungsrichterin oder den Ermittlungsrichter.

(7)
1

Das Rauchen in Shisha-Bars ist in vollständig abgetrennten Nebenräumen, zu denen Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr keinen Zutritt haben, zulässig, wenn die Belange des Nichtraucherschutzes durch den Rauchernebenraum nicht beeinträchtigt werden und die Shisha-Bars am Eingangsbereich in deutlich erkennbarer Weise als Shisha-Bar, zu denen Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr keinen Zutritt haben, gekennzeichnet sind.

2

Das Rauchen ist auch zulässig in Shisha-Bars mit weniger als 75 Quadratmetern Gastraum und ohne abgetrennten Gastnebenraum, wenn keine oder lediglich von dort verabreichte kalte Speisen einfacher Art zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden, Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr der Zutritt verwehrt wird und die Shisha-Bars am Eingangsbereich in deutlich erkennbarer Weise als Shisha-Bar, zu denen Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr keinen Zutritt haben, gekennzeichnet sind.

3

Eine Shisha-Bar im Sinne dieses Gesetzes ist eine Einrichtung mit ordnungsgemäßer Gewerbean- oder -ummeldung, deren Hauptzweck im Anbieten von Wasserpfeifen zum Konsum vor Ort liegt.

4

Shisha-Bars, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig betrieben wurden, sind von den Gastraum- und Speisebeschränkungen der Sätze 1 und 2 ausgenommen.

5

Satz 4 gilt bis zu einer wesentlichen Änderung der Betriebsform oder einer Verlegung der Betriebsstätte.

6

Gegenüber den Leitungen, Geschäftsführungen und Betreiberinnen und Betreibern von Shisha-Bars können jederzeit Anordnungen zum Schutz der Bevölkerung vor den gesundheitlichen Gefahren des Passivrauchens sowie den gesundheitlichen Gefahren durch Aerosole und Dämpfe, die durch die Benutzung von Wasserpfeifen sowie ähnlichen Produkten hervorgerufen werden, sowie darüber hinausgehende ordnungsrechtliche Maßnahmen durch die jeweils zuständigen Behörden erlassen werden.

7

Die Möglichkeiten anderweitiger ordnungsrechtlicher Maßnahmen bleiben hiervon unberührt.

(8)
1

In Freibädern, im Außenbereich von Freizeit- und Vergnügungsparks sowie Zoos können speziell gekennzeichnete, ausschließlich für das Rauchen bestimmte Raucherzonen eingerichtet werden, sofern keine unmittelbare Beeinträchtigung von Nichtrauchenden zu erwarten ist.

2

Die Raucherzonen sind als solche deutlich zu kennzeichnen.

3

Die Raucherzone muss sich außerhalb von geschlossenen Räumen befinden und räumlich klar abgegrenzt sein, um sicherzustellen, dass Nichtrauchende nicht unbeabsichtigt dem Rauch ausgesetzt werden.

4

Die Größe der Raucherzone ist auf das Notwendige zu beschränken, sodass sie nur einen kleinen Teil der Gesamtfläche umfassen soll.

5

Sie darf nicht an Orten eingerichtet werden, an denen ein erhebliches Aufkommen von Menschen zu erwarten ist.

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