Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen haben kann auf
die inter- und supranationalen Beziehungen, Beziehungen zum Bund oder zu einem Land,
die Belange der äußeren oder öffentlichen Sicherheit,
die Kontroll-, Vollzugs- oder Aufsichtsaufgaben der Aufsichtsbehörden,
die Angelegenheiten der unabhängigen Finanzkontrolle,
den Erfolg eines strafrechtlichen Ermittlungs- oder Strafvollstreckungsverfahrens oder den Verfahrensablauf eines Gerichts-, Ordnungswidrigkeiten- oder Disziplinarverfahrens,
die Vertraulichkeit von Beratungen und Entscheidungsprozessen, wovon die Ergebnisse der Beweiserhebung, Gutachten und Stellungnahmen Dritter regelmäßig ausgenommen sind,
die Funktionsfähigkeit und die Eigenverantwortung der Landesregierung,
die Vertraulichkeit des Austauschs zwischen Landtag und Landesregierung,
die Interessen der informationspflichtigen Stellen im Wirtschaftsverkehr,
das im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang fortbestehende Interesse der geschützten Person an einer vertraulichen Behandlung bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information oder
die Vertraulichkeit von leistungsbezogenen Daten einzelner öffentlicher Schulen.
Unberührt bleiben die durch Rechtsvorschriften und die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen vom 20. Dezember 2004 - Az.: 5-0214.3/77 (GABl. 2005 S. 218), die durch Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2011 - Az.: 4-0214.3/77 (GABl. S. 566) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung geregelten Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflichten sowie die Berufs- und besonderen Amtsgeheimnisse.
Gleiches gilt für gesellschaftsrechtlich begründete Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten.