4

§ 4 LHG M-V

Gleichberechtigung von Frauen und Männern

1

Die Hochschulen fördern die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

2

Ziel der Förderung ist insbesondere die Erhöhung des Anteils der Frauen in der Wissenschaft.

3

Die Hochschulleitung wirkt darauf hin, dass bei der Besetzung von wissenschaftlichen Qualifikationsstellen und Professuren mindestens der Frauenanteil erreicht wird, der dem Frauenanteil der darunterliegenden Qualifikationsebene in der Fächergruppe entspricht.

4

Das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LHG M-V

Landeshochschulgesetz

MV Mecklenburg-Vorpommern
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