Die Enteignung zu dem in § 2 Nr. 1 bezeichneten Zwecke ist im einzelnen Falle nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann.
Sie setzt voraus, daß
die Bereitstellung von Grundstücken aus dem Grundbesitz des Unternehmers oder einer juristischen Person, an der der Unternehmer allein oder überwiegend beteiligt ist, weder möglich noch zumutbar ist,
der Antragsteller sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb eines geeigneten Grundstücks zu angemessenen Bedingungen, insbesondere, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist, unter Angebot geeigneten anderen Landes aus dem eigenen Vermögen oder aus dem Besitzstand von juristischen Personen, an deren Kapital er überwiegend beteiligt ist, vergeblich bemüht hat und
er glaubhaft macht, daß das Grundstück innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zwecke verwendet wird.