Die kreisfreien Städte stellen die vorbeugenden, vorbereitenden und abwehrenden Maßnahmen des Brandschutzes, der allgemeinen Hilfe und die vorbereitenden und abwehrenden Maßnahmen des Katastrophenschutzes sicher.
Die Landkreise stellen die vorbeugenden, vorbereitenden und abwehrenden Maßnahmen des überörtlichen Brandschutzes, der überörtlichen allgemeinen Hilfe und die vorbereitenden und abwehrenden Maßnahmen des Katastrophenschutzes sicher.
Soweit zur Erfüllung der Aufgaben im Katastrophenschutz bereitzustellende Einheiten und Einrichtungen nicht durch öffentliche oder private Hilfsorganisationen gestellt werden können, stellen die Landkreise und kreisfreien Städte die notwendigen Einheiten und Einrichtungen in eigener Regie auf (Regieeinheiten).
Deren Helfende haben die Rechtsstellung von ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen.
§ 3 Abs. 2 gilt im Verhältnis zu den dort genannten Aufgabenträgern sowie im Verhältnis zwischen den Landkreisen und kreisfreien Städten entsprechend. § 3 Abs. 3 findet im Katastrophenfall im Verhältnis zwischen Land und den Landkreisen sowie kreisfreien Städten entsprechende Anwendung.
Die Landkreise und kreisfreien Städte bedienen zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Erst- und Nachalarmierung und zur Führungsunterstützung in ihren jeweiligen Aufgabenbereichen nach den Absätzen 1 und 2 einer Leitstelle nach § 7 RettDG.
Die Landkreise und kreisfreien Städte erfüllen ihre Aufgaben vorbehaltlich des Satzes 2 als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung.
Ihre Aufgaben zur Vorbereitung auf Katastrophenfälle und zur Abwehr von Katastrophenfällen im Sinne des § 1 Abs. 5 nehmen sie als Auftragsangelegenheit wahr; die Kreis- und Stadtverwaltungen werden in diesem Fall als untere Katastrophenschutzbehörde tätig.