4

§ 4 KrO

Satzungen

(1)
1

Die Kreise können ihre Angelegenheiten durch Satzungen regeln, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen.

2

Sie haben eine Hauptsatzung zu erlassen.

3

Diese bedarf der Genehmigung des Innenministeriums.

4

Das Innenministerium kann die Genehmigung auf Teile der Hauptsatzung beschränken.

(2)

Satzungen werden von der Landrätin oder dem Landrat ausgefertigt.

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KrO

Kreisordnung

SH Schleswig-Holstein
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