Die Krankenhäuser sind so zu führen, dass eine ihrer Aufgabenstellung entsprechende Dienst- und Aufnahmebereitschaft sichergestellt ist.
Die Krankenhäuser sind im Interesse der Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung untereinander zur Zusammenarbeit verpflichtet.
Die Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere auf:
Bildung von Untersuchungs- und Behandlungsschwerpunkten,
Not- und Unfalldienst,
Verweisung auf andere geeignete Krankenhäuser bei Vollbelegung - ausgenommen Notaufnahmen,
Alarm- und Einsatzpläne gemäß § 10,
Errichtung und Betrieb von gemeinsamen Aus-, Fort- und Weiterbildungsstätten für Gesundheitsfachberufe; bedarfsabhängig ist bei Fort- und Weiterbildung auch eine Kooperation mit Einrichtungen außerhalb des Saarlandes zulässig.
Die Krankenhäuser arbeiten auch mit den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten, Fachpsychotherapeutinnen und Fachpsychotherapeuten, Zahnärztinnen und Zahnärzten, ambulanten Pflegediensten sowie den übrigen an der Patientenversorgung beteiligten ambulanten und stationären Diensten und Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens zusammen.
Dabei sind Zusammenschlüsse insbesondere auf der Grundlage des § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - anzustreben.