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§ 4 KHG SL 2015

Dienstbereitschaft und Zusammenarbeit

(1)

Die Krankenhäuser sind so zu führen, dass eine ihrer Aufgabenstellung entsprechende Dienst- und Aufnahmebereitschaft sichergestellt ist.

(2)
1

Die Krankenhäuser sind im Interesse der Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung untereinander zur Zusammenarbeit verpflichtet.

2

Die Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere auf:

1.

Bildung von Untersuchungs- und Behandlungsschwerpunkten,

2.

Not- und Unfalldienst,

3.

Verweisung auf andere geeignete Krankenhäuser bei Vollbelegung - ausgenommen Notaufnahmen,

4.

Alarm- und Einsatzpläne gemäß § 10,

5.

Errichtung und Betrieb von gemeinsamen Aus-, Fort- und Weiterbildungsstätten für Gesundheitsfachberufe; bedarfsabhängig ist bei Fort- und Weiterbildung auch eine Kooperation mit Einrichtungen außerhalb des Saarlandes zulässig.

(3)
1

Die Krankenhäuser arbeiten auch mit den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten, Fachpsychotherapeutinnen und Fachpsychotherapeuten, Zahnärztinnen und Zahnärzten, ambulanten Pflegediensten sowie den übrigen an der Patientenversorgung beteiligten ambulanten und stationären Diensten und Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens zusammen.

2

Dabei sind Zusammenschlüsse insbesondere auf der Grundlage des § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - anzustreben.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

KHG SL 2015

Saarländisches Krankenhausgesetz Vom 13. Juli 2005 in der Fassung der Bekanntmachung

SL Saarland
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