4

§ 4 KAG M-V

Gebühren (Allgemeines)

(1)

Gebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für eine besondere Leistung - Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeit - der Verwaltung (Verwaltungsgebühren) oder für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen (Benutzungsgebühren) erhoben werden.

(2)
1

Die Gebührensätze sind nach festen Merkmalen zu bestimmen.

2

Ermäßigungen aus sozialen Gründen sind zulässig, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist und für die Einrichtungen kein Anschluss- und Benutzungszwang besteht.

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KAG M-V

Kommunalabgabengesetz - KAG M-V in der Fassung der Bekanntmachung

MV Mecklenburg-Vorpommern
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