4

§ 4 JAPO M-V

Pflichtfachprüfung

(1)
1

Die Pflichtfachprüfung wird in der Regel zweimal jährlich abgehalten.

2

Die Zulassung ist für den Wintertermin zum 1.

3

Juli, für den Sommertermin zum 15. Januar eines jeden Jahres zu beantragen.

4

Die Antragsfristen sind Ausschlussfristen, zu denen die Zulassungsvoraussetzungen nach § 5 nachgewiesen sein müssen.

(2)

Abweichend hiervon besteht im Falle des Nichtbestehens der Pflichtfachprüfung im Freiversuch die Möglichkeit, sich innerhalb einer Frist von fünf Werktagen nach Zustellung des Bescheides über das Nichtbestehen der Prüfung zum nächstmöglichen Prüfungstermin einer Pflichtfachprüfung anzumelden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

JAPO M-V

Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung

MV Mecklenburg-Vorpommern
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