4

§ 4 JAG

Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung

(1)

Die Universitäten treffen in der Satzung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Regelungen über die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung, die sie selbständig und in eigener Verantwortung durchführen.

(2)
1

In der universitären Schwerpunktbereichsprüfung sind zwei Aufsichtsarbeiten und eine mündliche Leistung zu erbringen.

2

Die universitäre Prüfungsordnung kann vorsehen, dass eine Aufsichtsarbeit durch eine sonstige schriftliche Arbeit ersetzt wird.

(3)
1

Jede der drei Prüfungsleistungen muss von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet werden.

2

Aus den Bewertungen der drei Prüfungsleistungen wird das Ergebnis der universitären Schwerpunktbereichsprüfung gebildet.

3

Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Ermittlung des Ergebnisses der universitären Schwerpunktbereichsprüfung gilt die Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243).

(4)
1

Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung ist bestanden, wenn mindestens eine schriftliche Prüfungsleistung mit mindestens 4,00 Punkten bewertet wurde und das Ergebnis der universitären Schwerpunktbereichsprüfung ebenfalls mindestens 4,00 Punkte beträgt.

2

In dem Zeugnis über das Bestehen der universitären Schwerpunktbereichsprüfung ist das Ergebnis nach Notenstufe und Punktzahl anzugeben.

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JAG

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