4

§ 4 IFG NRW

Informationsrecht

(1)

Jede natürliche Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen.

(2)
1

Soweit besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht bestehen, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor.

2

Im Rahmen dieses Gesetzes entfällt die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit.

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IFG NRW

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen

NW Nordrhein-Westfalen
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