4

§ 4 IZG LSA

Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses

(1)
1

Der Antrag auf Informationszugang soll für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung abgelehnt werden, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde.

2

Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen in der Regel Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.

(2)

Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

IZG LSA

Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt

ST Sachsen-Anhalt
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