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§ 4 HmbVwVfG

Amtshilfepflicht

(1)

Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).

(2)

Amtshilfe liegt nicht vor, wenn

1.

Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten;

2.

die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.

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HmbVwVfG

Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz

HH Hamburg
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