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§ 4 HmbPSchG

Verantwortlichkeit für die Umsetzung des Rauchverbots

(1)

Verantwortlich für die Einhaltung des Rauchverbots nach § 2 sowie für die Erfüllung der Hinweispflichten nach § 3 sind im Rahmen ihrer Befugnisse

1.

die Leitung der jeweiligen Einrichtung im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 8 und 12,

2.

die Betreiberin oder der Betreiber der Gaststätte und der Diskothek im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 9,

3.

die Betreiberin oder der Betreiber in den Fällen von § 2 Absatz 1 Nummern 10, 11, 13 und 14.

(2)

Bei einem Verstoß gegen das Rauchverbot hat die oder der Verantwortliche die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Fortsetzung des Verstoßes oder einen neuen Verstoß zu verhindern.

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HmbPSchG

Hamburgisches Passivraucherschutzgesetz

HH Hamburg
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