4

§ 4 HmbMVollzG

Vollzugseinrichtungen, Beleihung

(1)
1

Die Maßregeln werden in hierfür bestimmten psychiatrischen Abteilungen der Asklepios Klinik Nord/Ochsenzoll, vollzogen.

2

Diese Abteilungen bilden insgesamt eine Vollzugseinrichtung.

3

Sie können auch in einer anderen geeigneten Einrichtungen auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg oder in Einrichtungen anderer Bundesländer vollzogen werden, wenn dadurch die Ziele des Maßregelvollzugs ebenso gut erreicht werden können.

4

Die zuständige Behörde kann die Durchführung des Maßregelvollzugs einem freigemeinnützigen oder privaten Träger übertragen und diesen mit den für die Durchführung dieser Aufgabe erforderlichen hoheitlichen Befugnissen beleihen.

5

Die Beleihung erfolgt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag (Beleihungsvertrag) der zuständigen Behörde mit dem freigemeinnützigen oder privaten Träger.

6

Der freigemeinnützige oder private Träger hat sich der sofortigen Vollziehung aus dem Beleihungsvertrag zu unterwerfen.

7

Im Übrigen gelten die §§ 54 bis 62 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 413), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

8

Der Beleihungsvertrag muss insbesondere sicherstellen, dass

1.

in der Einrichtung jederzeit die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Maßregelvollzugs erforderlichen personellen, sachlichen, baulichen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind,

2.

der Träger durch die Wahrnehmung der nach Satz 4 übertragenen Aufgaben keinen Gewinn erzielt,

3.

die Leiterin bzw. der Leiter der Vollzugseinrichtung bei Entscheidungen nach § 5 Absatz 2 frei von Weisungen des freigemeinnützigen oder privaten Trägers ist und

4.

die Beschäftigung von Personal in der Vollzugseinrichtung von einem auf die persönliche und fachliche Eignung bezogenen Einwilligungsvorbehalt der Leiterin bzw. des Leiters der Vollzugseinrichtung abhängig ist.

9

Im Falle der Beleihung und Aufgabenübertragung gemäß Satz 4 dürfen die Aufgaben, die mit den in § 5 Absatz 1 Sätze 1 bis 4 benannten Funktionen verbunden sind, nur durch Beschäftigte des freigemeinnützigen oder privaten Trägers wahrgenommen werden, die von der zuständigen Behörde bestellt worden sind.

10

Sie dürfen nur bestellt werden, wenn sie für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz persönlich und fachlich geeignet sind.

(2)
1

Vollzugseinrichtungen im Sinne von Absatz 1 sind so auszustatten und, soweit ihre Größe es sinnvoll erscheinen lässt, so zu gliedern, dass eine auf die unterschiedlichen Anforderungen ausgerichtete Behandlung der untergebrachten Personen ermöglicht, die Eingliederung der untergebrachten Personen gefördert und der erforderliche Schutz der Allgemeinheit gewährleistet wird.

2

Insbesondere sind die Voraussetzungen für einen offenen und einen geschlossenen Vollzug zu schaffen.

3

Die für die Behandlung der untergebrachten Personen und die darüber hinaus zur Erreichung der Ziele des Maßregelvollzugs benötigten Fachkräfte der verschiedenen Berufsgruppen sind vorzusehen.

(3)

Vollzugseinrichtungen im Sinne von Absatz 1 sollen mit Behörden, Gerichten, Einrichtungen der Wissenschaft und Forschung sowie sonstigen Stellen und Personen zusammenarbeiten, soweit diese die Ziele des Maßregelvollzugs fördern können.

(4)
1

Im Fall der Beleihung und Aufgabenübertragung gemäß Absatz 1 Satz 4 hat die zuständige Behörde die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung des Maßregelvollzugs zu überwachen (Rechts- und Fachaufsicht).

2

Sie hat zu diesem Zweck ein unbeschränktes Weisungsrecht gegenüber dem freigemeinnützigen oder privaten Träger.

3

Kommt der freigemeinnützige oder private Träger den Weisungen der zuständigen Behörde nicht innerhalb der von dieser gesetzten Frist nach, kann diese die erforderlichen Maßnahmen für den Träger selbst und auf dessen Kosten vornehmen.

4

Sie tritt dabei kommissarisch in die Rechte des Trägers ein und kann sich der personellen, sachlichen, baulichen und organisatorischen Ausstattung des Trägers bedienen.

5

Der Träger ist verpflichtet sicherzustellen, dass die Selbstvornahme nicht durch Rechte Dritter beeinträchtigt wird.

6

Im Rahmen der Rechts- und Fachaufsicht ist der zuständigen Behörde insbesondere Auskunft zu erteilen und Einsicht in Akten und sonstige Schriftstücke zu gewähren, soweit dies erforderlich ist.

7

Der zuständigen Behörde ist jederzeit Zutritt zu den Räumlichkeiten der Vollzugseinrichtung zu gewähren.

(5)
1

Die zuständige Behörde kann auch den Vollzug der Unterbringung gemäß § 81 der Strafprozessordnung (StPO) und den Vollzug der einstweiligen Unterbringung gemäß § 126a StPO einem freigemeinnützigen oder privaten Träger übertragen und diesen mit den für die Durchführung dieser Aufgaben erforderlichen hoheitlichen Befugnissen beleihen.

2

Die Beleihung erfolgt durch Beleihungsvertrag der zuständigen Behörde mit dem freigemeinnützigen oder privaten Träger.

3

Der freigemeinnützige oder private Träger hat sich der sofortigen Vollziehung aus dem Beleihungsvertrag zu unterwerfen.

4

Im Übrigen gelten die §§ 54 bis 62(HmbVwVfG) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

5

Der Beleihungsvertrag muss insbesondere sicherstellen, dass

1.

in der Einrichtung jederzeit die zum ordnungsgemäßen Vollzug der Unterbringung und der einstweiligen Unterbringung erforderlichen personellen, sachlichen, baulichen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind,

2.

der Träger durch die Wahrnehmung der nach Satz 1 übertragenen Aufgaben keinen Gewinn erzielt und

3.

die Beschäftigung von Personal in der Vollzugseinrichtung von einem auf die persönliche und fachliche Eignung bezogenen Einwilligungsvorbehalt der Leiterin bzw. des Leiters der Vollzugseinrichtung abhängig ist.

6

Absatz 1 Satz 9 und Absatz 4 gelten entsprechend.

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Hamburgisches Maßregelvollzugsgesetz

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