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§ 4 HKO

Weisungsaufgaben, Auftragsangelegenheiten

(1)
1

Den Landkreisen können durch Gesetz Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden; das Gesetz bestimmt die Voraussetzungen und den Umfang des Weisungsrechts und hat gleichzeitig die Aufbringung der Mittel zu regeln.

2

Die Weisungen sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen.

3

Die Landkreise sind verpflichtet, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Kräfte und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.

(2)
1

Der Landrat nimmt die Aufgaben als Kreisordnungsbehörde als Auftragsangelegenheit wahr.

2

Ihm können durch Gesetz weitere Aufgaben als Auftragsangelegenheit übertragen werden; das Gesetz hat die Aufbringung der Mittel zu regeln.

3

Die Landkreise sind verpflichtet, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Kräfte und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.

4

Der Landrat nimmt die Aufgaben in alleiniger Verantwortung wahr.

5

Die Zuständigkeit des Kreistages und des Kreisausschusses in haushalts- und personalrechtlichen Angelegenheiten und die Bestimmungen des § 45 über die Abgabe von Verpflichtungserklärungen bleiben unberührt.

(3)
1

In Auftragsangelegenheiten können die Fachaufsichtsbehörden dem ihrer Aufsicht unterstellten Landrat Weisungen auch im Einzelfall erteilen.

2

Wenn es den Umständen des Einzelfalls nach erforderlich ist, können die Aufsichtsbehörden die Befugnisse der ihrer Aufsicht unterstellten Behörde ausüben.

(4)

Für die Bestimmung von hauptamtlichen Kreisbeigeordneten zu ständigen Vertretern der Landräte in anderen als ordnungsbehördlichen Auftragsangelegenheiten gilt § 85 Abs. 4 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung entsprechend.

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