4

§ 4 HUrlVO

Beamtinnen und Beamte in Ausbildung

1

Beamtinnen und Beamte in Ausbildung haben den Erholungsurlaub so zu nehmen, dass die Ausbildung nicht beeinträchtigt wird.

2

Bei einer Ausbildung in einem Studiengang einer Fachhochschule soll der Erholungsurlaub in der Zeit der Fachstudien genommen werden, während der keine Lehrveranstaltungen stattfinden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

HUrlVO

Hessische Urlaubsverordnung

HE Hessen
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