4

§ 4 WoVermRG

1

Der Wohnungsvermittler und der Auftraggeber können vereinbaren, daß bei Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen eine Vertragsstrafe zu zahlen ist.

2

Die Vertragsstrafe darf 10 Prozent des gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 vereinbarten Entgelts, höchstens jedoch 25 Euro nicht übersteigen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

WoVermRG

Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung

DE Bund
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