4

§ 4 LGErrichtG

Richterinnen, Richter, Beamtinnen und Beamte im Ruhestand

1

Die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts Berlin II ist Dienstbehörde der Richterinnen und Richter sowie der Beamtinnen und Beamten des bisherigen Landgerichts Berlin, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 in den Ruhestand getreten oder versetzt worden sind und bis zur Beendigung ihrer Dienstzeit den Dienststellen Littenstraße und Tegeler Weg angehörten.

2

Im Falle ihrer Wiederverwendung aus dem Ruhestand sind sie in ein Dienstverhältnis im Landgericht Berlin II zu berufen.

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LGErrichtG

Landgerichtserrichtungsgesetz

BE Berlin
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