4

§ 4 BremIFG

Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses

(1)
1

Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde.

2

Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.

(2)

Die antragstellende Person soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.

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BremIFG

Bremer Informationsfreiheitsgesetz

HB Bremen
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