4

§ 4 SaarlGebG

Gebührenfreiheit kraft Rechtsverordnung

Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung für weitere Fälle persönliche und sachliche Gebührenfreiheit oder Gebührenermäßigung anordnen, in denen dies Billigkeit oder öffentliches Interesse gebietet.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SaarlGebG

Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland

SL Saarland
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.