Die bisherigen Mitglieder der Deputationen wirken bis zur neuen Einsetzung weiter.
Die von der Bürgerschaft entsandten Mitglieder können jederzeit abberufen werden oder auf ihre Mitgliedschaft durch unwiderrufliche Erklärung gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft verzichten.
Die Mitgliedschaft endet darüber hinaus, wenn
das Mitglied sein Mandat in der Bürgerschaft verloren hat, sofern es nicht nach § 3 Absatz 2 erneut entsandt wird,
der Fraktions- oder Gruppenstatus der das Mitglied benennenden Fraktion oder Gruppe erlischt oder die Fraktion oder Gruppe sich auflöst,
die Deputation durch die Bürgerschaft aufgelöst wird,
die Deputation durch die Bürgerschaft mit einer anderen Deputation zusammengelegt wird für die Mitglieder beider Deputationen oder
das Mitglied nach § 3 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 nicht mehr Mitglied der Deputation sein darf.
In den Fällen des Absatzes 2 stellt die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft das Ende der Mitgliedschaft in der Deputation fest.