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§ 4 GNotKG

Auftrag an einen Notar

Die Erteilung eines Auftrags an einen Notar steht der Stellung eines Antrags im Sinne dieses Kapitels gleich.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

GNotKG

Gerichts- und Notarkostengesetz

DE Bund
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