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4
§ 4 GKWG
Ausschluß vom Wahlrecht
Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind Personen, die infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen.
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen
GKWG
Gemeinde- und Kreiswahlgesetz
Schleswig-Holstein
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