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§ 4 FSchVO

Am Karfreitag, am Volkstrauertag und am Totensonntag sind in der Zeit von 4.00 bis 21.00 Uhr über die Vorschriften der §§ 2 und 3 hinaus verboten:

1.

öffentliche Sportveranstaltungen, sofern diese mit Unterhaltungsmusik oder anderen Unterhaltungsprogrammen verbunden sind;

2.

in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art;

3.

öffentliche Tanzveranstaltungen;

4.

alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, sofern durch sie die den einzelnen Tagen entsprechende besondere Feiertagsruhe unmittelbar gestört wird.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

FSchVO

Feiertagsschutz-Verordnung

BE Berlin
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