Am Karfreitag, am Volkstrauertag und am Totensonntag sind in der Zeit von 4.00 bis 21.00 Uhr über die Vorschriften der §§ 2 und 3 hinaus verboten:
öffentliche Sportveranstaltungen, sofern diese mit Unterhaltungsmusik oder anderen Unterhaltungsprogrammen verbunden sind;
in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art;
öffentliche Tanzveranstaltungen;
alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, sofern durch sie die den einzelnen Tagen entsprechende besondere Feiertagsruhe unmittelbar gestört wird.