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§ 4 FAG M-V

Zuweisungen und Beiträge der Gemeinden an den Landkreis

§ 1 Absatz 7 Satz 2 und Absatz 8 sowie § 3 Absatz 2 gelten sinngemäß für Zuweisungen und Beiträge im Verhältnis der Landkreise zu den kreisangehörigen Gemeinden. § 3 Absatz 2 gilt im Verhältnis der Landkreise zu den kreisangehörigen Gemeinden auch für Zuweisungen des Landes, soweit Vorschriften des Landes nichts anderes bestimmen.

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FAG M-V

Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern

MV Mecklenburg-Vorpommern
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